Meldestelle Hinweisgeberschutz

Seit dem 17. Dezember 2021 ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, anzuwenden. Sie wird seit dem 2. Juli 2023 durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ergänzt (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG). Ziel der Richtlinie und des Gesetzes ist, Personen, die auf Verstöße hinweisen, vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.

Bitte beachten Sie:

  • Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
  • Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten.
  • Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.

Zuständigkeiten der Internen Meldestelle gemäß § 2 HinschG

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Dazu gehören unter anderem:

  • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Sicherheit im Straßenverkehr,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
  • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
  • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
  • Sicherheit in der Informationstechnik.

4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.

Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises

Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von dem Meldestellenbeauftragten bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Kontaktmöglichkeiten der Meldestelle

 Für den DRK Kreisverband Berlin-Zentrum e.V.

Per E-Mail anhinweisgeber(at)drk-berlin-zentrum(dot)de
Per Post anDRK Kreisverband Berlin-Zentrum e.V.
Interne Meldestelle
– Vertraulich –
Herbartstraße 25
14057 Berlin

 Für die DRK Hilfe für Menschen (…) gGmbH

Per E-Mail anhinweisgeber(at)drk-hfm(dot)de
Per Post anDRK Hilfe für Menschen im Kreisverband Berlin-Zentrum gGmbH
Interne Meldestelle
– Vertraulich –
Herbartstraße 25
14057 Berlin